Studierende mit chronischen Erkrankungen wie Narkolepsie können einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich während ihres Studiums stellen. Dieser soll dabei den Studierenden, ebenso wie bei Schülerinnen und Schülern in der Schule, im Sinne der Teilhabe eine Chancengleichheit im Studium ermöglichen.

Die Betroffenen haben dabei einen gesetzlich verankerten An­spruch auf Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen darf nicht im Zeugnis vermerkt werden!

Prinzipiell müssen Nachteilsausgleiche bei bereits bestehender Diagnose vor dem Antritt des Studiums beantragt werden. Die jeweiligen Behindertenbeauftragten der Hochschulen informieren dann, wie so ein Antrag aussehen kann und wohin er gesendet werden muss.

Vor Prüfungen muss sich mit dem zuständigen Prüfungsausschuss/Prüfungsamt, dem Prüfer oder der Prüferin in Verbindung gesetzt werden, um mit diesen die in Frage kommenden Möglichkeiten des Ausgleichs zu klären. Mehr dazu

Für einen Antrag auf Nachteilsausgleich werden Nachweise im Bezug auf die persönlichen Einschränkungen im Studium gefordert. Genauere Informationen finden sich hier.

Die möglichen Nachteilsausgleiche variieren dabei an jeder Hochschule und bei den jeweiligen Dozenten.

Für betroffene Studierende ist die Beantragung von Nachteilsausgleichen zur Herstellung der Chancengleichheit häufig dringend zu empfehlen, um die Nachteile der ohnehin studienerschwerenden Narkolepsie etwas abzumildern.

Alle Informationen zum Studium mit Behinderung sind unter https://www.studentenwerke.de/de/behinderung zu finden.