Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Menschen mit einer Schwerbehinderung durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.
Der Schulerfolg von Schulkindern soll durch Einschränkungen aufgrund von chronischen Erkrankungen nach Möglichkeit nicht gefährdet werden.
Bei Kindern und Jugendlichen mit Narkolepsie kann der schulische Nachteilsausgleich beispielsweise folgende Maßnahmen beinhalten:
- Verlängerte Bearbeitungszeit von Klassenarbeiten: Übermäßige Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Konzentrationsprobleme und Episoden von Automatischem Handeln können die Bearbeitung von Klassenarbeiten erschweren.
- Separate Räumlichkeit zum Bearbeiten von Klassenarbeiten: Wenn Klassenarbeiten für betroffene Kinder und Jugendliche in einem separaten, ruhigeren Raum durchgeführt werden können, werden Ablenkungen vermieden und die Schüler können sich besser fokussieren.
- Geplante Schlafphasen während des Schulbesuches: Selbst bei einer wirksamen Behandlung finden die meisten Schulkinder mit Narkolepsie kurze geplante Schlafphasen nützlich, um die permanente Gefahr des plötzlichen Einschlafens zu mindern. Hier können mit der Schule Vereinbarungen getroffen werden, in welcher Räumlichkeit eine solche Möglichkeit zum kurzzeitigen Schlafen angeboten werden kann.
- Angepasste Fristen: Da die Betroffenen oft weniger Energie oder Zeit haben, um sich auf die Schularbeiten zu konzentrieren, kann es hilfreich sein, Termine für Projekte oder Aufgaben anzupassen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ebenso erfolgreich zu sein wie ihre nichterkrankten MitschülerInnen.
Die Rechtsgrundlage für einen schulischen Nachteilsausgleich ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, im Sozialgesetzbuch IX § 209, sowie in den Landesschulgesetzen bzw. Erlassen der Kultusministerien geregelt.
Was jeweils ein Nachteilsausgleich ist, wird je Bundesland formuliert beziehungsweise definiert. In der Regel ist er festgelegt.
Bei einer Beeinträchtigung aufgrund der Narkolepsie ist der erste Ansprechpartner die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer, die/der gegebenenfalls auch mit der Schulleitung ins Gespräch kommen wird. Es sollte eine Beratung erfordern, welcher Nachteilsausgleich von den Eltern beantragt werden kann. Auf deren Antrag hin wird eine Klassenkonferenz über die konkreten Maßnahmen entscheiden.