Schwerbehinderung

Schwerbehinderung und Narkolepsie

Die Narkolepsie wird bei der Beantragung der Schwerbehinderung individuell beurteilt. Der Grad der Behinderung (GdB) wird somit von den Ämtern unterschiedlich festgelegt. Er ist abhängig von

  • Häufigkeit,
  • Ausprägung und
  • Kombination der Symptome.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze setzen Im Allgemeinen einen GdB von 50 bis 80 an. Nach dieser Einschätzung ist die Narkolepsie eine Schwerbehinderung.

Möglich sind jedoch auch ein GdB von unter 50 (z.B. bei geringgradig ausgeprägter Tagesschläfrigkeit) oder auch über 80 bei besonders intensiven Symptomen. 

REM-assoziierte Symptome sollten abhängig vom Schweregrad der Beeinträchtigung mitbeurteilt werden. Dazu zählen massive hypnagoge Halluzinationen, Alpträume, langanhaltende Schlaflähmungen oder häufige Unterbrechungen des Nachtschlafs mit langen Wachliegezeiten.

Allgemeines zum Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch. Er gibt Auskunft über die Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.

Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eins der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt, hat dieser einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr. Eine Person wird als schwerbehindert eingestuft, wenn ein GdB von mindestens 50 beschieden wird (§2 Abs. 2 SGB IX).

Zuständigkeit

Der Ausweis wird vom zuständigen Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag eines Menschen mit einer Schwerbehinderung ausgestellt.

Antragsverfahren

Für die Feststelllung einer Schwerbehinderung sollte ein entsprechendes Antragsformular verwendet werden. Dieses ist bei den Versorgungsämtern, bei den Gemeindebüros/Bürgerämtern oder auch teilweise online zu bekommen. Fragen Sie uns gerne, wenn wir Ihnen bei der Suche behilflich sein können. (=> Kontakt)

Neben persönlichen Daten werden Angaben zu der Behinderung und den Einschränkungen, sowie Angaben zu behandelnden Ärzten abgefragt.
Aktuelle Arztberichte und Befunde können in Kopie dem Antrag beigefügt werden. In den meisten Fällen werden vom Amt diese Unterlagen von den Ärzten und medizinischen Einrichtungen angefordert. TIPP: Sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrem Arzt über Ihren Antrag – auch, da er Ihnen bei der Formulierung behilflich sein kann.

Sofern die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gewünscht wird, sollte ein Lichtbild mitgesendet werden. Dies kann aber auch erst nach der Antwort der Behörde nachgeholt werden.

Nach dem Eingang des Antrags werden von den angegebenen Ärzten und Einrichtungen fehlende Unterlagen angefordert.
Das Versorgungsamt beauftragt dann einen Gutachter, damit dieser die medizinischen Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung auswertet und begutachtet. Ausschlaggebend sind hierbei für den Gutachter die dauerhaften Einschränkungen, die eine Behinderung verursacht.
Sowohl die Nachforderung der Unterlagen als auch die Begutachtung kann einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nehmen.

Zum Schluss entscheidet das Versorgungsamt mit Hilfe des Gutachters über das Vorliegen einer Behinderung, die Feststellung des Grades der Behinderung und über evtl. entsprechende Merkzeichen.

Für die Narkolepsie kommen im Einzelfall folgende Merkzeichen in Frage:

  • G:
    Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückgelegt werden kann. Man spricht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung.
  • B:
    Das Merkzeichen B wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist (z.B. bei Orientierungslosigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, die das Erreichen eines geplanten Ziels mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein erschweren) 

Das Ergebnis wird dem Antragsteller in Form eines schriftlichen Bescheides mitgeteilt.

WICHTIG: Der Feststellungszeitpunkt erfolgt rückwirkend zum Datum der Antragstellung und nicht erst, wenn der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt erstellt wird.

Es kann sehr von Vorteil sein, für die Beantragung des Schwerbehindertenausweises einen Experten (u.a. Sozialstationen, Sozialverbände, z.B. der VDK, Schwerbehindertenvertretungen) hinzuzuziehen.

Rechtsgrundlage einer Schwerbehinderung ist 152 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch). Dennoch wird in vielen Fällen eine medizinische Einschätzung der Erkrankung notwendig, um die Interessen des Betroffenen beim zuständigen Versorgungsamt durchzusetzen.

Widerspruch

Es kommt nicht selten vor, dass der erste Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt scheitert oder nur einen zu geringen Grad der Behinderung bescheidet. In diesem Fall kann der Antragsteller Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch

  • Unterlagen des Versorgungsamtes einsehen
    Mit dem fristgerechten Widerspruch sollte zugleich die Zusendung aller Unterlagen bezüglich der Einschätzung der Schwerbehinderung beantragt werden. Die Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes und die erstellten Gutachten sind die Basis einer stichhaltigen Begründung des Widerspruchs bei Schwerbehinderung.
  • Unter Umständen ärztlichen Rat einholen
    Um genaustens begründen zu können, dass ein Anspruch auf Leistungen des Versorgungsamtes besteht bzw. ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt ist, kann der behandelnde Neurologe/ Somnologe die Beurteilung des Versorgungsamtes prüfen und falsche Einschätzungen aufzeigen.  Des Weiteren können weitere Untersuchungen durchgeführt und die entsprechenden Unterlagen für die Beweisführung zur Verfügung gestellt werden.
  • Widerspruch begründen
    Im Falle der Notwendigkeit kann mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen nach der Prüfung aller Unterlagen fundiert gegen die Einschätzung des Versorgungsamtes argumentiert und bewiesen werden, dass der Widerspruch aufgrund der Schwerbehinderung rechtens ist.

zum Nachlesen:

Es gibt von vielen Träger, Vereinen und staatlichen Einrichtungen wertvolle Informationen zum Thema Schwerbehinderung. Wir können hier unmöglich alle aufzählen und jede Publikation ist auf seine Art empfehlenswert.

Ein Beispiel möchten wir exemplarisch hier aufführen, weil es mit wenigen Worten dass Wichtigste zusammenführt und insbesondere auch für jene interessant sein dürfte, die Fragen zur “Schwerbehinderung im Arbeitsleben” haben.

Der Ratgeber “Schwerbehinderung und Ausweis” der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geht auf 80 Seiten alle einzelnen Facetten an Praxisbeispielen durch. Näheres zum Ratgeber und auch den Link zum Download finden Sie hier:

https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/publikationen/zb-ratgeber/behinderung-und-ausweis/